Satzung

Stand 20.09.2022

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

  1. Der am 30.06.1948 in Wanne-Eickel, jetzt Herne gegründete Verein führt den Namen S.C. Hellas Wanne-Eickel 1948
  2. Der Sitz des Vereins ist stets die Adresse der Geschäftsführung, da der Verein kein Vereinsheim besitzt.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter der VR-Nummer 30277 am 23.10.1952 eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“ 

§ 2 Zweck des Vereins, Mittelverwendung 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports. 
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Bezahlung der Übungsleiter und der Vereinsverwaltung richtet sich nach dem jeweiligen Mindestlohn. 
  6. Für den Vorstand wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt, über die in der Vorstandssitzung abgestimmt wird. 

§ 3 Mitgliedschaft 

  1. Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins, bis 18 Jahre und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht. 
  2. Rechts- und Ordnungsmaßnahmen 
    1. Mahngebühren bei nicht gezahltem Beitrag und erneutem Einzug. 
    2. bei erneuter Rückgabe der Lastschrift erfolgt die fristlose Kündigung und die Übergabe an einen Rechtsanwalt.
    3. Ausschließung aus dem Verein bei Missachtung der persönlichen Grundrechte, sei es in religiöser, sexueller oder politischer Form. 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, leserlich und vollständig ausgefüllt an den Vorstand übergeben werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
  3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 
  4. Durch Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins verbindlich an. 
  5. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet: 
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch den freiwilligen Austritt des Mitglieds 
    3. durch Ausschluss aus dem Verein 
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand immer bis zum 31.12. eines Jahres 
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Es besteht kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung der bereits gezahlten Beiträge. 
  4. Weiterhin wird die Mitgliedschaft fristlos gekündigt, wenn die Beiträge auch nach dem 2. Einzug nicht gezahlt wurden. 
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. 

§ 6 Beiträge 

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Diese werden zum 31.03 oder 30.06 eines jeden Jahres fällig.
  2. Bei der Neuaufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr fällig. 
  3. Über Festsetzung der Beiträge oder Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. 
  4. Der Einzug der Beiträge erfolgt ausschließlich über den Sepa Lastschrifteinzug. 
  5. Beitragsrückstände können auf dem Rechtsweg eingeklagt werden. 
  6. Beitragsfrei werden nur Mitglieder des Vereins gestellt, die eine 50jährige Mitgliedschaft zu dem Verein haben. Und durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. 
  7. Übungsleiter, die ausschließlich ihrer Tätigkeit nachgehen, müssen kein Mitglied des Vereins werden. 

§ 7 Geschäftsjahr 

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 

§ 8 Organe des Vereins 

  1. Organe des Vereins sind: 
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand 

§ 9 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe des Termins in der lokalen Presse, per E-Mail, Homepage (Hellas-Wanne-Eickel.de) und durch Verteiler in den Kursen. 
  3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 
  4. Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Diese werden rechtzeitig vor der Versammlung allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. 
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig 
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3 – Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. 
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in (von der Mitgliederversammlung gewählt) zu unterzeichnen. 
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig: 
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr 
    2. Entgegennahme der Jahresrechnung 
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes 
    4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer 
    5. Entlastung des Vorstandes 
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 
    7. Wahl des Vorstandes 
    8. Wahl der Kassenprüfer 
    9. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 

§ 10 Vorstand 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus: 
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem/der Geschäftsführer/in 
    4. dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in 
    5. dem/der Kassenwart/in 
    6. dem/der 1. Sportwart/in
    7. dem/ der 2. Sportwart/in
    8. dem/der Jugendwart/in 
    9. dem/der Sozialwart/in
    10. dem/der Schreibführer/in
    11. dem /der Frauenwart/in 
    12. dem/der Pressewart/in 
    13. dem/ der Schwimmwart/in 
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitgliedern, darunter zwingend 1.Vorsitzende/r oder Geschäftsführer/in des Vorstands vertreten. 
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 
  4. Vorstandmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. 
  5. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. 
  6. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. 
  7. Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptberuflichen Kräften bedienen 
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. 

§ 11 Vorstandssitzung 

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzung, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. 
  2. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. 
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. 
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 
  5. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. 

§ 12 Jugend des Vereins 

  1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. 
  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. 
  3. Organe der Vereinsjugend sind: -der Jugendvorstand -die Jugendversammlung -Der / Dir Jugendleiter/in ist Mitglied des Gesamtvorstandes. 
  4. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen dieser Satzung. 

§ 13 Kassenprüfung 

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung, 1 mal jährlich gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. 

§14 Protokollierung 

Über den Verlauf der: 

  • Mitgliederversammlung 
  • Vorstandssitzung 
  • Ausschusssitzung

 ist eine Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 15 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. 

  1. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im. Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins. 
  2. Bei Auflösen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Westdeutschen Schwimmverband e.V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schwimmsports verwendet werden darf. 
  3. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützigen, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

§16 Gültigkeit der Satzung 

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.09.2022 beschlossen. 
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.. 
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft. 

Herne, den 20.09.2022

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